Hinweise für die Besondere Leistungsfeststellung (BLF)

Gemäß § 68 Thür. Schulordnung und der Verwaltungsvorschrift des aktuellen Schuljahres gelten folgende Festlegungen:

1.    Die BLF wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer gewählten Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik) geschrieben.

In der ersten Fremdsprache (Englisch) erfolgt die Leistungsfeststellung mündlich, i.d.R. als Partnerprüfung (2 Schüler).

Beantragt der Schüler eine Prüfung in der 2. Fremdsprache (Französisch, Russisch oder Latein ab Klasse 5), so findet sie ebenfalls mündlich, in Latein schriftlich, statt (vgl. Abs. 2).

Teilnehmer an der BLF sind alle Schüler der Klasse 10, mit Ausnahme der Schüler, die den Realschulabschluss bereits erworben haben.

Schüler, die nicht an der BLF teilnehmen, schreiben anstelle der BLF eine Klassenarbeit im Halbjahr 10/II.

2.    Die Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik werden vom TMBJS gestellt.

Die Aufgaben für die restlichen Fächer, schriftlich wie mündlich, werden an der Schule bzw. Schulamtsbereich erstellt.

3.    Landesweit gelten Termine, welche durch die Verwaltungsvorschrift des aktuellen Schuljahres geregelt sind.

       Schüler, welche durch Krankheit (ärztliches Attest erforderliche) am Haupttermin nicht teilnehmen können, absolvieren die Leistungsfeststellung zum vorgegebenen Nachtermin.

4.    Die Wertung der BLF in den Fächern mit zusätzlicher mündlicher Prüfung erfolgt im Verhältnis schriftlich : mündlich = 2 : 1.

5.    Die Arbeiten werden vom jeweiligen Fachlehrer korrigiert. Eine Zweitkorrektur erfolgt nur beim Erteilen der Noten 5 und 6.

6.    An den Tagen zwischen den Prüfungen BLF findet der Unterricht planmäßig statt.

 

Schulintern wird folgende Festlegung getroffen:

       An den Tagen der BLF entfällt der weitere Unterricht für die Schüler in Klasse 10, welche an der BLF teilnehmen.

 

Die besondere Leistungsfeststellung ist bestanden (ThürSchulO §68, Abs. 3):

       - in allen Prüfungen mindestens die Note 4

       - höchstens in einer Prüfung die Note 5, sonst keine schlechter als Note 4

       - höchstens in einer Prüfung die Note 6 und diese ausgleicht, sonst mind. Note 4

       - höchstens in zwei Prüfungen die 5, beide ausgleicht, sonst mind. Note 4

      

Ein Ausgleich ist gegeben

1.      für eine Note 5 durch zwei Noten 3 oder durch eine Note 2 oder 1,

2.      für eine Note 6 durch zwei Noten 2 oder durch eine Note 1.

 

Ist kein Ausgleich möglich, kann der Schüler noch eine zusätzliche mündliche Prüfung für die Fächer beantragen, in denen eine schriftliche Leistungsfeststellung erfolgte.

 

 

letzte Aktualisierung: 22.08.2020

 

gez. N. Fischer (Oberstufenleiter)